Allgemeine Geschäftsbedingungen der JMC-Technologieberatung GmbH

Stand: 24. September 2026 · Version 0.8

1. Geltung und Vertragsschluss

  1. Diese Bedingungen gelten für die Systemhaus-, Beratungs-, Entwicklungs-, Liefer-, Installations-, Support-, Managed-Service-, Security-, Backup-, Rechenzentrums- und Providerleistungen der JMC-Technologieberatung GmbH, Dorfstraße 20e, 47239 Duisburg („JMC“). JMC schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht mit Verbrauchern.

  2. Leistung, Umfang, Preis, Beginn, Mindestlaufzeit, Kündigungsfrist und eine etwaige Verlängerung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot oder einer sonstigen Vereinbarung. Aufträge und Änderungen können durch Unterschrift, E-Mail, telefonisch oder durch eindeutig auf das Angebot bezogenes Verhalten vereinbart werden. Besondere gesetzliche Form- und Informationspflichten bleiben unberührt. Schweigen oder der Zugang einer Rechnung allein begründen keine neue Vereinbarung.

  3. Ein Angebot gilt innerhalb seiner Annahmefrist, sonst nach den gesetzlichen Regeln, sofern es nicht ausdrücklich freibleibend ist. Diese AGB werden vor Vertragsschluss in speicherbarer Form bereitgestellt und ausdrücklich einbezogen. Ein Rahmenvertrag kann ihre Geltung für Folgeaufträge bestimmen; ein Rahmenvertrag ist aber keine Voraussetzung für die Geltung dieser AGB.

  4. Individualabreden gehen vor. Im Übrigen gilt bei Widersprüchen: konkrete Leistungsvereinbarung, Rahmenvertrag, diese AGB. Eine AVV geht für die Auftragsverarbeitung vor. Zwingendes Recht und kraft Gesetzes verbindliche Informationen bleiben vorrangig. Kundenbedingungen gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der JMC; bloße Auftragsausführung genügt nicht.

2. Leistung und Änderungen

  1. JMC erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht. Ein bestimmter Erfolg, eine garantierte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nur geschuldet, soweit vereinbart oder gesetzlich vorgegeben. Der tatsächliche Vertragsinhalt entscheidet über den Vertragstyp.

  2. Technische Einzelheiten darf JMC wegen technischer Weiterentwicklung, Sicherheitsanforderungen, rechtlicher Vorgaben oder notwendiger Änderungen eines Vorleisters anpassen, wenn Funktion, Qualität, Nutzbarkeit, Interoperabilität, Sicherheit, Datenschutz und Nutzungsrechte dadurch nicht nachteilig verändert werden und die Anpassung zumutbar bleibt. Über wesentliche Auswirkungen informiert JMC rechtzeitig; bei dringenden Sicherheitsgründen unverzüglich, sobald dies ohne Gefährdung möglich ist.

  3. Änderungen von Hauptleistung, Preis, Laufzeit oder zugesagter Qualität bedürfen einer Vereinbarung. Eine Kapazitätserweiterung, etwa einer VM, erfordert keinen neuen Rahmenvertrag und startet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine neue Mindestlaufzeit. Rechnungen bilden die getroffene Vereinbarung ab; sie ersetzen die Einigung nicht.

  4. JMC darf geeignete Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Verantwortung für die von JMC geschuldete Leistung bleibt bestehen. Bei einem unmittelbaren Vertrag des Kunden mit einem Drittanbieter schuldet JMC nur die gesondert beauftragte eigene Leistung. Datenschutzrechtliche Genehmigungen bleiben erforderlich.

3. Mitwirkung und Sicherheit

  1. Der Kunde stellt die erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Berechtigungen, Zugänge und vereinbarten technischen Voraussetzungen rechtzeitig bereit. Er benennt einen erreichbaren Ansprechpartner und meldet Störungen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich.

  2. Der Kunde schützt die von ihm verwalteten Systeme und Zugangsdaten, setzt erforderliche Sicherheitsupdates ein und sorgt für rechtmäßige Inhalte und Nutzungsrechte. Soweit JMC entsprechende Aufgaben übernommen hat, bleibt JMC dafür verantwortlich. Auswirkungen fehlender Mitwirkung auf Termine und Vergütung richten sich nach Vereinbarung und Gesetz.

  3. Bei Internetnutzung verbleiben Risiken wie Schadsoftware, unberechtigte Zugriffe und Manipulationen. Auch Schutzmaßnahmen schließen diese nicht vollständig aus. Der Hinweis entbindet JMC nicht von vereinbarten Schutz-, Beratungs- oder Sicherungspflichten und enthält keinen Haftungsverzicht.

4. Preise und Zahlung

  1. Vereinbarte Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht anders bezeichnet. Rechnungen sind sofort fällig. Abrechnungsbeginn und Abrechnungsintervall ergeben sich aus der Leistungsvereinbarung.

  2. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Eine Leistungseinstellung wegen Zahlungsrückstands erfolgt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach angemessener Zahlungsfrist und vorheriger Androhung in Textform. Sie ist auf das verhältnismäßige Maß zu begrenzen und beendet keine eigenständigen Rückgabe- oder Exportrechte. Nach Wegfall des Sperrgrundes wird die Leistung in angemessener Frist wieder aufgenommen. Besondere TK-Regeln gehen vor.

  3. Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, die mit der Hauptforderung rechtlich und wirtschaftlich eng zusammenhängen, sind ebenfalls aufrechenbar. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

5. Lieferung, Hardware und Abnahme

  1. Vereinbarte Leistungs- und Liefertermine sind verbindlich. Fehlt ein bestimmter Termin, gelten die gesetzlichen Regeln. Erforderliche Mitwirkungen und ausdrücklich vereinbarte Bereitstellungsvoraussetzungen sind zu beachten.

  2. Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der JMC. Bei Miete oder Leihe bleibt das Eigentum bei JMC; Eigentum an kundeneigenen Geräten geht nicht durch Übergabe auf JMC über. Überlassungsart, Geräte und zugehörige Leistung ergeben sich aus Angebot und Übergabenachweis. Vertragsgemäße Abnutzung ist kein Schaden.

  3. JMC-eigene überlassene Geräte sind nach Ende der Überlassung mit Zubehör zurückzugeben. Rückgabeort und Abholung werden abgestimmt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rückgabe innerhalb von 14 Tagen an JMC. Gesetzliche Ansprüche und eine vereinbarte Datenrückgabe bleiben unberührt.

  4. Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Abnahmeregeln. Nach Fertigstellung kann JMC unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; Mängelrechte bleiben erhalten. Die bloße Nutzung ist nicht automatisch eine vorbehaltlose Abnahme.

6. Software, Arbeitsergebnisse und Quellcode

  1. Ohne abweichende Vereinbarung erhält der Kunde an speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Geschäftszwecke einschließlich Vervielfältigung und Bearbeitung durch ihn, verbundene Unternehmen und beauftragte Dienstleister. Das dauerhafte Recht entsteht nach vollständiger Zahlung; die vereinbarte Prüfung, Abnahme und Nutzung sind vorher zulässig.

  2. Speziell für den Kunden entwickelter Quellcode wird nach vollständiger Zahlung im aktuellen Stand in einem üblichen elektronischen Format mit der zur vereinbarten Nutzung erforderlichen Dokumentation übergeben, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  3. Vorbestehende oder allgemein wiederverwendbare JMC-Bibliotheken, Werkzeuge, Komponenten, Methoden und Know-how bleiben bei JMC und dürfen in anderen Entwicklungen verwendet werden. Ihr Quellcode wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung überlassen. Der Kunde erhält die für die vertragsgemäße Nutzung des Gesamtergebnisses einschließlich vereinbarter Wartung erforderlichen Rechte; diese dürfen durch die Abgrenzung nicht leerlaufen.

  4. Ausschließlichkeit und darüber hinausgehende Weiterverwertung bedürfen einer Vereinbarung. Für Dritt- und Open-Source-Komponenten gelten die rechtzeitig mitgeteilten Lizenzbedingungen; zwingende Rechte bleiben bestehen. JMC haftet nicht für Mängel, die erst durch nicht von JMC verantwortete Veränderungen entstehen; Rechte wegen anderer Mängel bleiben.

7. Wartung und Störungen

  1. Das regelmäßige Wartungsfenster ist samstags von 00:00 bis 03:00 Uhr deutscher Ortszeit (Europe/Berlin). Der Kunde stimmt notwendigen planbaren Wartungsarbeiten und deren unvermeidbaren Einschränkungen innerhalb dieses Zeitraums mit Einbeziehung dieser AGB zu. Eine Einzelankündigung erfolgt nicht; eine wöchentliche Unterbrechung ist damit nicht zugesagt.

  2. Nur notwendige wartungsbedingte Einschränkungen innerhalb dieses Fensters gelten bei einer vereinbarten Verfügbarkeitsmessung nicht als Ausfallzeit, sofern Angebot oder SLA nichts anderes regeln. Dauer und Auswirkungen werden auf das erforderliche Maß begrenzt. Eine allgemeine Haftungsbefreiung für Schäden während des Wartungsfensters ist damit nicht verbunden.

  3. Unaufschiebbare Sicherheits- und Fehlerbehebungsmaßnahmen sind auch außerhalb des Fensters möglich. JMC informiert über erhebliche Auswirkungen vorab, soweit möglich, andernfalls unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses. Gesetzliche Informations-, Entstörungs-, Minderungs- und Kündigungsrechte sowie ausdrücklich zugesagte Servicezeiten bleiben unberührt.

  4. Störungen von Vorleistern oder öffentlicher Infrastruktur entlasten JMC nicht von eigenen Leistungs-, Auswahl-, Schutz- oder Redundanzpflichten. Für höhere Gewalt gelten die Voraussetzungen und Grenzen des Abschnitts 15.

8. Daten, Backup und Vertraulichkeit

  1. Kundendaten und Kundeninhalte bleiben dem Kunden zugeordnet. JMC erhält daran nur die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Befugnisse, keine Befugnis zur eigenen Vermarktung oder zum Training eigener KI-Modelle.

  2. Backup, Backupkontrolle und Wiederherstellung sind unterschiedliche Leistungen und werden nur im beauftragten Umfang geschuldet. Intervalle, Aufbewahrung, Wiederanlaufziele und Tests ergeben sich aus der Vereinbarung. Wo keine JMC-Sicherung beauftragt ist, sorgt der Kunde für angemessene Sicherungen und deren Prüfung. Übernommene JMC-Pflichten bleiben bestehen.

  3. Bei personenbezogener Auftragsverarbeitung schließen die Parteien eine AVV. Eigene gesetzliche Verarbeitungen der JMC sind davon getrennt und werden in den Datenschutzhinweisen erläutert. Gesetzliche Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten gelten unabhängig vom Abschluss einer AVV.

  4. Beide Parteien schützen vertrauliche Informationen und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung, Rechtsdurchsetzung oder Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Zugriff erhalten nur entsprechend verpflichtete Personen, die ihn benötigen. Rechtmäßig bekannte, öffentlich gewordene oder unabhängig entwickelte Informationen sind ausgenommen. Erlaubte gesetzliche Offenlegungen werden der anderen Partei, soweit zulässig, vorher angezeigt.

  5. Die Geheimhaltung gilt fünf Jahre nach Vertragsende, bei fortbestehendem berechtigtem Geheimhaltungsinteresse entsprechend länger. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten und geschützte Kommunikation unterliegen weiterhin den für sie geltenden Pflichten. Rückgabe und Löschung richten sich nach Vertragszweck, AVV und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

9. Rechtmäßige Nutzung und Schutzmaßnahmen

  1. Unzulässig sind rechtswidrige Inhalte, Rechtsverletzungen Dritter, unberechtigte Zugriffe, Schadsoftwareverbreitung, rechtswidrige Massenwerbung und gezielte Störungen fremder Systeme. Zulässige beauftragte Sicherheitsprüfungen sind davon nicht erfasst.

  2. Bei konkreten Verstößen oder erheblichen Gefahren darf JMC betroffene Inhalte oder Dienste verhältnismäßig beschränken. Soweit möglich, wird zuvor Gelegenheit zur Abhilfe gegeben. Sofortmaßnahmen bleiben bei Dringlichkeit oder gesetzlicher Verpflichtung möglich. Der Kunde erhält eine Begründung, soweit gesetzlich zulässig; Umfang und Dauer werden begrenzt und die Maßnahme nach Wegfall des Grundes aufgehoben.

  3. Für Hostingdienste prüft JMC hinreichend konkrete Hinweise auf rechtswidrige Inhalte und eigene Feststellungen. Meldungen können über den im Angebot bezeichneten elektronischen Kontakt oder info@jmc.net erfolgen; sie sollen Fundstelle, Begründung und erforderliche Kontaktdaten enthalten. Entscheidungen über inhaltsbezogene Beschränkungen werden durch befugte Personen überprüft. Betroffene können über denselben Kontakt eine erneute Prüfung verlangen. Gesetzliche Melde-, Begründungs- und Rechtsschutzrechte bleiben bestehen.

  4. Vereinbarte Spam-/Malwarefilter können Nachrichten technisch prüfen, kennzeichnen, zurückweisen oder in Quarantäne stellen. Fehlbewertungen sind möglich. Der konkrete Filterumfang und Aufbewahrungsfristen werden dienstbezogen vereinbart; eine allgemeine Inhaltsüberwachung oder unbegrenzte Löschungserlaubnis wird hierdurch nicht gestattet.

  5. Sperrung allein führt nicht zur Datenlöschung. Geschuldete sichere Rückgabe- und Exportmöglichkeiten bleiben erhalten. Für Internetzugänge gelten zusätzlich die engeren Vorgaben zum offenen Internet.

10. Mängel und Haftung

  1. Es gelten die zum tatsächlichen Vertragstyp gehörenden gesetzlichen Mängelrechte. Beschaffenheitszusagen und gesetzliche Abnahme- und Nacherfüllungsrechte werden durch diese AGB nicht verkürzt.

  2. JMC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang übernommener Garantien.

  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, die die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  4. Bei Datenverlust sind die tatsächlich übernommenen Sicherungspflichten und eine verbleibende Mitverantwortung des Kunden zu berücksichtigen. Eine pauschale Begrenzung auf Wiederherstellungskosten gilt nicht, insbesondere nicht bei beauftragter Datensicherung oder Wiederherstellung.

  5. Zwingende Haftungs- und Entschädigungsansprüche, insbesondere nach TKG und Art. 82 DSGVO, bleiben unberührt. Kundenansprüche sind nicht von Versicherungsleistungen abhängig. Diese Haftungsregelung gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen der JMC.

11. Laufzeit und Vertragsende

  1. Laufzeit, Kündigungsfrist und Anschlussregel werden je Leistung vereinbart. Ohne besondere Vereinbarung gelten die gesetzlichen Regeln des jeweiligen Vertragstyps. Diese AGB legen weder allgemein 24 Monate noch eine automatische Verlängerung fest.

  2. Kündigungen sind in Textform möglich. Einzelne Leistungen können getrennt gekündigt werden, soweit sie vertraglich und technisch trennbar sind; wesentliche Abhängigkeiten müssen aus dem Angebot erkennbar sein. Andere Leistungen enden oder verteuern sich nicht automatisch.

  3. Außerordentliche Kündigung und zwingende Kündigungsrechte bleiben bestehen. Bei behebbaren Vertragsverletzungen gelten die gesetzlichen Anforderungen an eine vorherige Abhilfefrist.

  4. Bei Vertragsende ermöglicht JMC die geschuldete Rückgabe von Kundendaten im vereinbarten, sonst in einem üblichen technisch verfügbaren Format. Weitergehende Migrationsprojekte sind nur bei Beauftragung gesondert vergütungspflichtig. Gesetzlich oder bereits vertraglich geschuldete Wechselunterstützung darf nicht als Zusatzprojekt berechnet werden.

  5. Daten werden erst nach Ablauf der geschuldeten Abruf-/Rückgabemöglichkeit und unter Beachtung von AVV und Aufbewahrungspflichten gelöscht. Abschnitt 14 regelt zusätzliche Rechte für Datenverarbeitungsdienste.

12. Domains, IP-Adressen und Internetzugänge

  1. Domainregistrierungen erfolgen, soweit nicht anders beauftragt, auf den Kunden als Domaininhaber. Vergaberichtlinien und rechtzeitig mitgeteilte Registrierungsbedingungen bleiben maßgeblich. JMC schuldet keine Zuteilung durch eine Vergabestelle, aber die ordnungsgemäße beauftragte Abwicklung. Verlängerung, Kündigung und Anbieterwechsel richten sich nach Auftrag und den einbezogenen Registrierungsbedingungen; keine automatische Übertragung der Domain auf JMC.

  2. Von JMC zugeteilte IP-Adressen sind Nutzungszuordnungen für die vereinbarte Leistung, kein Eigentumsübergang. Änderungen sind nur bei sachlicher technischer oder vergaberechtlicher Notwendigkeit mit angemessener Vorankündigung und zumutbarer Umstellung zulässig. Eigene Ressourcen des Kunden bleiben unberührt. Die Adresszuordnung endet mit der zugehörigen Leistung, vorbehaltlich geschuldeter Übergangsleistungen.

  3. Für Internetzugänge bezeichnet das Angebot Anschluss, Übergabepunkt, Datenraten, Mengenbegrenzungen, Qualitätsparameter und Support. Beim festen Zugang werden minimale, normalerweise verfügbare, maximale und beworbene Datenraten für Up- und Download angegeben. Zugangsleistung ist keine Zusage der Leistung jedes fremden Internetservers oder der Kundenendgeräte.

  4. Maßnahmen zur Verkehrssteuerung müssen transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und technisch gerechtfertigt sein. Blockierung oder Drosselung ist nur im gesetzlich zulässigen Umfang erlaubt, insbesondere zur Befolgung verbindlicher Anordnungen, zur Netzsicherheit oder bei außergewöhnlicher vorübergehender Überlastung. Auswirkungen und konkret eingesetzte Maßnahmen werden in den Anschlussinformationen beschrieben.

  5. Bei nachgewiesenen erheblichen, anhaltenden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungsabweichungen bestehen die anwendbaren gesetzlichen Mängel-, Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte. JMC nimmt Beschwerden über die mitgeteilten Vertragskontakte entgegen. Endnutzer können für die in § 68 TKG genannten Streitigkeiten die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur anrufen.

  6. Zwingender TKG-Kundenschutz bleibt auch für Geschäftskunden erhalten. Diese AGB enthalten keinen Verzicht kleiner Unternehmen auf Schutzrechte. Soweit eine einseitige Vertragsänderung unter § 57 TKG fällt, gelten die dortigen Informationsfristen und Kündigungsrechte zusätzlich. Eine solche Änderungsbefugnis wird nicht allein durch diesen Hinweis geschaffen.

13. Über JMC gebündelte Vodafone-Leistungen

  1. Dieser Abschnitt gilt nur für im Angebot ausdrücklich als gebündelte Vodafone-Leistung bezeichnete Internet- oder MPLS-Leistungen. Der Vodafone-Vertrag wird auf JMC ausgestellt und von JMC sowie dem Kunden als Leistungsempfänger gemeinsam unterzeichnet. Er ist damit nicht allein ein unmittelbarer Vertrag zwischen Vodafone und dem Kunden. Leistungsumfang, Vodafone-Vertragsgesellschaft und geltende Bedingungen ergeben sich aus den vor Abschluss bereitgestellten und gemeinsam unterzeichneten Vodafone-Unterlagen. Eine bloße Vodafone-Vorleistung für andere eigene JMC-Dienste fällt nicht unter dieses Bündelungsmodell.

  2. JMC verkauft und berechnet die bezeichnete Vodafone-Leistung dem Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, jedoch ohne eigenen Gewinnaufschlag auf die dieser Leistung zurechenbaren Vodafone-Entgelte. Vereinbarte Einmal- und Nebenkosten sowie leistungsbezogene Rabatte und Gutschriften werden entsprechend berücksichtigt. Zusätzliche eigene JMC-Leistungen sind nur bei gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.

  3. Zweck der Bündelung ist die gemeinsame Interessenvertretung gegenüber Vodafone: JMC setzt ihr gebündeltes Bezugsvolumen und die ihr dadurch verfügbaren Großkundenkontakte und Eskalationsmöglichkeiten auch für den Kunden ein. So sollen Anliegen gebündelt, Störungen schneller eingeordnet und geeignete Maßnahmen mit Vodafone abgestimmt werden. Dem Kunden werden die für seine Leistung verfügbaren und vereinbarten Zusatzleistungen zugänglich gemacht. Die Bündelung allein begründet keine zusätzliche Verfügbarkeits-, Reaktionszeit- oder Erfolgsgarantie und keine Zusage sämtlicher gegenwärtiger oder künftiger Vodafone-Vorteile.

  4. Die technische Erbringung der bezeichneten Vodafone-Netzleistung erfolgt durch Vodafone. JMC übernimmt deren Bestellung, Abrechnung und die vereinbarte Koordination. Der Kunde kann Störungen an JMC melden; JMC leitet sie ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Vodafone-Stelle weiter, verfolgt die Bearbeitung und informiert über wesentliche Rückmeldungen. Eine eigene technische Behebung im Vodafone-Netz oder eine über die Leistungsvereinbarung hinausgehende Ersatzleitung wird durch die Bündelung nicht zusätzlich versprochen. Gesonderte Support-/SLA-Zusagen bleiben bestehen.

  5. Ansprüche aus Störungen oder fehlenden Vodafone-Leistungen werden im Verhältnis zu Vodafone über die vereinbarte Vertragskette abgewickelt. JMC macht die ihr zustehenden, der Kundenleistung zuzuordnenden Ansprüche gegenüber Vodafone geltend und unterstützt den Kunden bei der Verfolgung seiner eigenen Ansprüche. Kundenanliegen werden im Rahmen der rechtlich zulässigen Beauftragung weitergegeben. Erhaltene leistungsbezogene Erstattungen und Entschädigungen gibt JMC ohne eigenen Abzug an den betroffenen Kunden weiter. Auf Verlangen tritt JMC entsprechende eigene Ansprüche an den Kunden ab, soweit sie übertragbar sind; eine doppelte Geltendmachung oder Befriedigung ist ausgeschlossen. Gerichtliche Vertretung oder eine gesonderte Prozessführung wird nicht übernommen, sofern dies nicht eigens rechtlich zulässig vereinbart ist.

  6. Änderungs- und Kündigungsbefugnisse gegenüber Vodafone sowie unmittelbare Ansprüche des Kunden und eine Vertragsübernahme bei Insolvenz der JMC richten sich nach den tatsächlichen Vodafone-Vereinbarungen. Der Kunde informiert JMC über direkte Änderungen, damit Abrechnung und Support angepasst werden können. Diese AGB erteilen keine Zusage im Namen von Vodafone und ersetzen keinen dort erforderlichen Leistungsempfänger- oder Übernahmevertrag. Preisänderungen werden nicht allein durch eine Rechnung wirksam.

  7. Für Schäden aus objektiv nachvollziehbar festgestellten Störungen oder Ausfällen, deren Ursache ausschließlich im technischen Leistungsbereich von Vodafone liegt, wird folgende begrenzte Regressbeschränkung vereinbart: Der Kunde nimmt JMC wegen dieser Vodafone-Störung nicht auf Schadensersatz in Anspruch, sondern verfolgt den betreffenden Ersatzanspruch gegenüber Vodafone mit Unterstützung der JMC nach Absatz 5. Dies gilt nur, soweit dem Kunden hierfür ein eigener oder wirksam abgetretener, rechtlich durchsetzbarer Ersatzanspruch gegen Vodafone zusteht. Fehlt eine solche Anspruchsgrundlage, greift diese Regressbeschränkung nicht.

    Nicht erfasst sind Schäden, die JMC durch eigene Pflichtverletzung verursacht oder mitverursacht hat, insbesondere durch fehlerhafte Bestellung, Konfiguration, Administration, Störungsweitergabe oder Anspruchsabwicklung. Bei ungeklärter oder gemischter Ursache greift die Beschränkung nicht; die einseitige Zuordnung durch JMC genügt nicht. Die unbeschränkte Haftung nach Abschnitt 10 Absatz 2, einschließlich entsprechenden Verschuldens von Erfüllungsgehilfen, bleibt erhalten. Ebenso ausgenommen sind die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und zwingende gesetzliche Haftungsansprüche. Soweit danach eine Haftung verbleibt, gilt Abschnitt 10; der Kunde muss nicht zunächst erfolglos gegen Vodafone vorgehen.

    Entgeltminderung, Erstattung nicht geschuldeter Entgelte, vereinbarte SLA-Gutschriften, Entstörungs-, Kündigungs- und zwingende Entschädigungsrechte werden hierdurch nicht eingeschränkt. Andere eigene JMC-Leistungen sind von dieser besonderen Regelung nicht erfasst.

  8. Die besondere Regressbeschränkung nach Absatz 7 gilt nur für die im Angebot bezeichneten gebündelten Vodafone-Leistungen und nur bei ausdrücklicher gesonderter Zustimmung des Kunden durch Unterschrift oder elektronische Unterzeichnung der dort integrierten Erklärung. Eine bloße Leistungsnutzung oder Kenntnisbestätigung genügt hierfür nicht. Die übrigen Annahmewege für andere Leistungen bleiben unverändert. Die Unterschrift dokumentiert die Zustimmung, begründet aber für sich genommen kein individuelles Aushandeln der Regelung.

14. Wechsel von Cloud- und anderen Datenverarbeitungsdiensten

  1. Für Dienste im Anwendungsbereich von Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), insbesondere erfasste Cloud-/VM-Dienste, gelten zusätzlich die folgenden Regeln. Ein Wechsel zu einem Anbieter derselben Dienstart, in eine eigene Infrastruktur oder die Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte kann in Textform verlangt werden. JMC baut hierfür keine unzulässigen vertraglichen oder technischen Hürden auf.

  2. Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate ab Mitteilung des Wechselwunsches; ein früherer Beginn kann vereinbart werden. Anschließend erfolgt der Wechsel innerhalb höchstens 30 Kalendertagen. Ist dies technisch nicht möglich, begründet JMC dies innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen und benennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern.

  3. JMC unterstützt den Wechsel angemessen, stellt die erforderlichen Informationen und verfügbaren Instrumente bereit und arbeitet mit dem Kunden und dem Zielanbieter zusammen. Während des Übergangs bleiben Vertragsleistung, Geschäftskontinuität und Sicherheit gewahrt; bekannte Kontinuitätsrisiken werden mitgeteilt. Für IaaS ergreift JMC die ihr vernünftigerweise verfügbaren Maßnahmen zur Ermöglichung funktionaler Gleichwertigkeit beim Zielanbieter; eine identische fremde Plattform wird nicht garantiert.

  4. Exportierbar sind die vom Kunden eingegebenen oder für ihn erzeugten Inhaltsdaten sowie unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung erzeugte oder mitgenerierte Ein- und Ausgabedaten einschließlich erforderlicher Metadaten und die unabhängig vom Dienst nutzungsberechtigten digitalen Vermögenswerte. Bei VMs betrifft dies insbesondere kundeneigene virtuelle Datenträger, System-/Anwendungsdaten und exportierbare Konfigurationen. Ausgenommen bleiben ausschließlich intern funktionsbezogene, geistig geschützte oder als Geschäftsgeheimnisse geschützte JMC-/Drittdaten, insbesondere gemeinsame Steuerungssysteme, Quellcode der Plattform und Sicherheitsgeheimnisse. Dies darf den Wechsel nicht verhindern oder verzögern.

  5. Verfügbare Übertragungsverfahren, Datenstrukturen, Formate, Standards und bekannte technische Einschränkungen werden vor Vertragsschluss dienstbezogen mitgeteilt. Die im Angebot bezeichneten Informationsseiten enthalten das aktuelle Formatregister sowie die Angaben zu anwendbarer Jurisdiktion und Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige staatliche Zugriffe auf in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten. Neue Technologien oder die Offenlegung geschützter Plattformbestandteile sind nur geschuldet, soweit gesetzlich erforderlich oder vereinbart.

  6. Nach erfolgreichem Wechsel endet der betroffene Dienstvertrag; JMC informiert hierüber. Bei gewählter Löschung ohne Wechsel endet er nach Ablauf der Ankündigungsfrist. Nach Ende des Übergangszeitraums bleiben exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte mindestens 30 Kalendertage abrufbar. Nach Ablauf werden sie gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrung oder zulässige ausdrücklich vereinbarte Verlängerung greift. Andere Leistungen bestehen fort.

  7. Bis zum 11. Januar 2027 dürfen nur vor Vertragsschluss ausgewiesene, direkt mit dem Wechsel verbundene Kosten als ermäßigte Wechselentgelte berechnet werden; ab 12. Januar 2027 werden keine Wechselentgelte erhoben. Vereinbarte laufende Entgelte bis zum Ende des Dienstes und eine gesondert wirksam vereinbarte verhältnismäßige Entschädigung für vorzeitige Beendigung bleiben davon getrennt. Diese AGB begründen keine solche Entschädigung.

  8. Für parallele Nutzung gelten die gesetzlichen Portabilitäts- und Interoperabilitätsrechte; zulässige Datenextraktionsentgelte sind auf tatsächlich entstandene Kosten beschränkt. Weitergehende zwingende Rechte und kürzere vereinbarte Fristen gehen vor.

15. Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

  1. Höhere Gewalt im Sinne dieser Bedingungen ist ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, von außen kommendes Ereignis außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei, das sie nicht zu vertreten hat und dessen Auswirkungen sie auch durch angemessene Vorsorge und zumutbare Gegenmaßnahmen nicht vermeiden kann. Dazu können insbesondere Krieg, Terrorhandlungen, Erdbeben, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe sowie großräumige Strom- oder Telekommunikationsausfälle gehören. Entscheidend ist stets, ob diese Voraussetzungen vorliegen und das Ereignis die konkrete Leistung tatsächlich verhindert.

  2. Dies gilt auch für Leistungshindernisse bei Zulieferern, Netzbetreibern und anderen Vorleistern, beispielsweise bei einer unterbrochenen Vodafone-Zuleitung zu JMC. Die bloße Störung, Verzögerung oder Insolvenz eines Vorleisters genügt nicht. Eigene Pflichtverletzungen, zurechenbares Verschulden von Erfüllungsgehilfen sowie übernommene Garantie- und Beschaffungsrisiken werden dadurch nicht ausgeschlossen.

  3. Soweit und solange eine Liefer-, Werk- oder Dienstleistung durch höhere Gewalt tatsächlich verhindert ist, ist die betroffene Partei vorübergehend von ihrer Erbringung befreit. Fristen für nachholbare Leistungen verlängern sich nur um die Dauer der tatsächlichen Behinderung. Ausgefallene Dauerleistungen gelten nicht als nachträglich erbracht; Mindestlaufzeiten verlängern sich nicht automatisch. Gesetzliche Rechte bei Unmöglichkeit und wesentlichen Leistungsterminen bleiben bestehen.

  4. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Ursache, betroffene Leistungen und absehbare Dauer sowie wesentliche Änderungen. Sie ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen und nimmt die Leistung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich wieder auf. Geschuldete Vorsorge und zwingende Sicherheits-, Datenschutz- und Meldepflichten werden durch diesen Abschnitt nicht aufgehoben.

  5. Entgeltentfall, Minderung und Erstattung richten sich nach den für die betroffene Leistung geltenden gesetzlichen Regeln und wirksamen Vereinbarungen. Dieser Abschnitt begründet keine Zahlungspflicht für nicht erbrachte Leistungen. Nicht geschuldete Vorauszahlungen werden erstattet. Vereinbarte SLA-Gutschriften und zwingende Entschädigungsrechte bleiben nach ihren jeweiligen Voraussetzungen bestehen; eine zusätzliche pauschale Ausnahme von zugesagter Verfügbarkeit wird nicht geschaffen.

  6. Für ein nicht zu vertretendes Hindernis besteht keine verschuldensabhängige Verzugs- oder Schadensersatzhaftung; eine gesetzlich oder vertraglich übernommene verschuldensunabhängige Haftung bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Abschnitt 10. Rücktritt, außerordentliche Kündigung und gesetzliche Vertragsanpassung bleiben insbesondere bei dauerhafter oder unzumutbar langer Behinderung nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Es gilt keine zusätzliche Wartefrist. Abschnitt 13 gilt daneben nur für die dort ausdrücklich bezeichneten Vodafone-Leistungen; seine besonderen Voraussetzungen werden durch diesen Abschnitt nicht erweitert.

16. Schlussbestimmungen und salvatorische Regelung

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Duisburg ist Gerichtsstand, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und kein zwingender Gerichtsstand entgegensteht.

  2. Änderungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden; Individualabreden und gesetzliche Formvorgaben bleiben unberührt.

  3. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam; die gesetzliche Ausnahme einer unzumutbaren Härte nach § 306 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.